Dem Betriebs- und Personalrat steht bei der Frage, ob eine Beratung erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Vor Beginn der Beratung muss sich die Interessen vertretung allerdings mit dem Arbeit geber bzw. der Dienststelle über das Thema, die Sachverständigen und die Kosten verständigen. Bei der Klärung Ihrer Ansprüche sind wir Ihnen gerne behilflich.

Anspruch auf Beratung

Betriebs- und Personalräte haben Anspruch auf die Hinzuziehung von Sachverständigen. Diese werden beratend tätig auf der Grundlage von § 80 Abs. 3 und § 111 BetrVG sowie vergleichbarer Regelungen der Personalvertretungsgesetze.